• Anforderungen zur Nutzung des Freiermagazins

    Dieses Forum wurde lange Zeit nur wenig moderiert, es hat sich wie die meisten Foren zu einer Müllhalde entwickelt. Private Gespräche, notgeile Fragen und Unmengen an Einzeilern wurden eingestellt. Das hört jetzt auf. Wir erwarten informative Beiträge in einer lesbaren Sprache. Für private Unterhaltungen nutzt man das Nachrichtensystem. Wer das leisten kann und will, ist herzlich willkommen. Alles und jeder, der nicht zu diesen Anforderungen passt, wird kommentarlos aussortiert.
  • Neues Pattayaforum online

    Für Insider und Kenner gibt es ein neues Pattayaforum ohne öffentlichen Zugang.

    Diese Information kann wie die meisten Einblendungen dieser Art mit dem X rechts oben gelöscht werden.

Hygiene- und Infektionsschutzstandards NRW 16.09.2020

Bstatter

Datensammler
Beiträge
39.141
C
16 16 28 82

Auszug aus "Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW" 16.09.2020

 
H

Hcf

User
XIV. Sexuelle Dienstleistung und Betrieb von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen

Die Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bzw. von Prostitutionsstätten
oder -fahrzeugen ist nur zulässig, wenn neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln die folgenden
grundsätzlichen Verhaltens- und Hygienevorgaben beachtet werden:

1. Es dürfen nur Einzelkontakte angeboten werden. Andere Personen dürfen sich während der Erbringung
der sexuellen Dienstleistung nicht im Raum befinden.

2. Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion sind von der sexuellen
Dienstleistung auszuschließen. Ihnen ist der Zutritt zu den Prostitutionsstätten und -fahrzeugen zu
verweigern; Ausnahmen sind bei Prostituierten mit ärztlichem Attest, dass das Nichtvorliegen einer Covid-
19-Infektion bestätigt, zulässig.

3. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 3
CoronaSchVO außer an Sitzplätzen in Aufenthaltsbereichen verpflichtend. Im Kontakt zwischen Kundinnen
und Kunden sowie den Prostituierten ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen unabhängig vom
Ort der sexuellen Dienstleistung ab der Kontaktaufnahme zwingend und konsequent geboten; § 2 Abs. 3
CoronaSchVO gilt entsprechend.

4. Außer während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung ist auch in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen
der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

5. Die Prostituierten bzw. die Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben die Kontaktdaten
(Zeitpunkt des Kontaktes, Name, Adresse, Telefonnummer) der Kundinnen und Kunden zu erheben
und vertraulich für 4 Wochen gemäß § 2a Abs. 1 CoronaSchVO aufzubewahren.

6. Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte haben sich vor und nach der sexuellen Dienstleistung die
Hände zu waschen bzw. zu desinfizieren. Hierzu sind in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen Waschgelegenheiten
oder Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher anzubieten bzw. außerhalb dieser Orte von
den Prostituierten mindestens Desinfektionsmittel mitzuführen.

7. Nach jedem Kontakt sind die Räume, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wurde, für 15 Minuten
zu lüften.

8. Von den Prostituierten oder den Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsstätten gestellte Bettwäsche
muss nach jeder Kundin/jedem Kunden gewechselt werden. Ebenso muss nach jeder Kundin/jedem
Kunden eine Reinigung/Desinfektion möglicher Kontaktflächen sowie aller verwendeten Materialien/Sexspielzeuge
erfolgen. Bei der Dienstleistung getragene Kleidung soll nach jedem Kontakt gewechselt und/
oder gereinigt werden.

9. Ausschank und Ausgabe sowie der Konsum von Lebensmitteln, Getränken und stimulierenden Substanzen
durch Kundinnen und Kunden in den Räumen, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wird, sind
unzulässig. In anderen Räumen der Prostitutionsstätten gelten die für gastronomische Betriebe nach dieser
Anlage geltenden Regelungen entsprechend.

10. Die Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten müssen ihre Beschäftigten bzw. die in ihren
Einrichtungen tätigen Prostituierten über die nach dieser Anlage gebotenen Hygiene und –Schutzmaßnahmen
informieren. In Prostitutionsstätten und -fahrzeugen sind Kundinnen und Kunden durch Hinweisschilder
und Aushänge über die allgemeinen Hygieneregeln und die besonderen Regeln nach dieser Anlage zu
informieren.

11. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind abzuweisen
und ihnen ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

Stand: 16.09.2020
 
Oben