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Im Saarland darf wieder gevögelt werden, aber nur im Puff?

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Im Saarland darf wieder gevögelt werden, aber nur im Puff?


Prostitutionsstätten geöffnet
Im Saarland sind sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten erlaubt

Gemäß der ab Montag, den 10. August 2020 geltenden Coronaschutzverordnung des Saarlands, darf Sexarbeit ausschließlich in Prostitutionsstätten ausgeübt werden.

Verordnungstext

§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

(1) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) außerhalb von Prostitutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.

(2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und Swingerclubs.


Bedeutung im Einzelnen

VO § 7 Abs. 1 Halbsatz 1
Die Erbringung sexueller Dienstleistungen (…) außerhalb von Prostitutionsstätten (…) sind untersagt.
Sexuelle Dienstleistungen dürfen fortan ausschließlich in Prostitutionsstätten erbracht werden. Insoweit ist die selbständig organisierte Sexarbeit (Solo-Sexworker) für Haus- und Hotelbesuche sowie Straßenstrich untersagt.

VO § 7 Abs. 1 Halbsatz 2
Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.
Die von der Untersagung ausgenommene Nummer 1 (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG) ist die Prostitutionsstätte. Weiterhin untersagt sind Prostitutionsfahrzeuge (Nr. 2), Prostitutionsveranstaltungen (Nr. 3) und Prostitutionsvermittlung (Nr. 4).

Ergebnis: Prostitution darf ausschließlich in Prostitutionsstätten ausgeübt werden.

VO § 7 Abs. 2
Verboten ist der Betrieb von (…) Bordellbetrieben (…).


Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 10.08.2020

Als „Bordellbetriebe“ sind nur solche anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen – vergleichbar den untersagten Clubs und Diskotheken möglich ist. Entscheidend ist dabei, dass den besonderen Infektionsgefahren
aus dem persönlichen Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen entgegengewirkt wird, es soll eine dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens durch eine Beschränkung des persönlichen Zusammentreffens einer Vielzahl von Menschen aus unterschiedlichen Hausständen verhindert werden.

Prostitutionsstätten, deren Betriebskonzept ein solches Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen ausschließen, fallen daher nicht unter das genannte Betriebsverbot, diese Voraussetzungen sind durch verbindliche Hygienekonzepte sicherzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass im konkreten Einzelfall keine Räumlichkeiten geöffnet werden, die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind oder in denen sich mehrere Personen zum Zwecke der Anbahnung sexueller Dienstleistungen zeitgleich aufhalten sollen. Sofern im konkreten Einzelfall solche Räumlichkeiten nicht vorhanden oder nicht zugänglich sind, ist der Betrieb der jeweiligen Prostitutionsstätte grundsätzlich möglich, sofern ein individuelles Hygiene- bzw. Schutzkonzept vorliegt.


Hygienekonzept / Kontaktnachverfolgung
Was gilt es jetzt zu beachten:
  • § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
    Abs. 2: Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen: Nr. 3: Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht

  • § 3 Kontaktnachverfolgung
    Abs. 1: Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist verpflichtend zu gewährleisten: Nr. 8: bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung nicht untersagt sind.
    Abs. 2: Die Betreiber (…) haben geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung (…) mit Vor- und Familienname, Wohnort und Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.
    Abs. 3: Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet werden und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu löschen.

  • § 4 Betretungsbeschränkungen
    Abs. 1: Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Besucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.

  • § 5 Hygienekonzepte
    Abs. 1: Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten (…) Betriebe (…) haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
 

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Warum die Bordelle im Saarland weiter geschlossen sind?

Die Verunsicherung im Milieu ist offenbar groß. Nach einem Richterspruch ist Prostitution im Saarland zwar wieder erlaubt – aber unter welchen Corona-Auflagen, bleibt offen.

Das entstammt einem Bezahlmich-Artikel. Wer würde eigentlich noch irgendwelchen "Zeitungsmüll" anklicken, wenn das Thema Prostitution weg wäre? Verena Pooth hat gepubst? Warum Host Pocher seiner Freundin keinen normalgroßen Dildo schenken will, sondern nur xxxs-Liebesperlen?
 
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