• Neues Pattayaforum online

    Für Insider und Kenner gibt es ein neues Pattayaforum ohne öffentlichen Zugang.

    Diese Information kann wie die meisten Einblendungen dieser Art mit dem X rechts oben gelöscht werden.

Weitere Lockerungen in Berlin beschlossen

Bstatter

Datensammler
Beiträge
39.121
C
16 16 38 112
Weitere Lockerungen in Berlin beschlossen
Ein weiterer Hoffnungsschimmer ist in Sicht: Nach mehreren Klagen hat das Verwaltungsgericht Berlin nun beschlossen, einen erotischen Massagebetrieb und ein S/M-Studio mit sofortiger Wirkung wieder zu öffnen.

Der UEGD (Unternehmerverband Erotikgewerbe Deutschland) schreibt hierzu:
Betriebe, die zwar dem Prostituiertenschutzgesetz unterfallen, sind zu unterscheiden in Betriebsarten, die typischerweise Geschlechtsverkehr (GV) anbieten, und solche, die keinen GV (bei Erotikmassagen), bzw. typischerweise keinen GV (bei BDSM) anbieten. Die Betriebsarten ohne GV sind mit den erlaubten körpernahen Dienstleistungen gleichzusetzen.

Der klagende Erotikmassagebetrieb ist berechtigt zur Erbringung erotischer Massagen einschließlich Handentspannung ohne Geschlechtsverkehr, ohne „Body-to-Body-Massagen“ und ohne Wellness-Dienstleistungen in Saunen und Bädern für den Publikumsverkehr zu öffnen.

Das klagende S/M-Studio ist berechtigt zur Erbringung sexueller Dienstleistungen im Bereich BDSM/Domina ohne Geschlechtsverkehr (Dienstleistungen) für den Publikumsverkehr zu öffnen.

Achtung:
Unabhängig einer präjudizierenden Wirkung der Beschlüsse ist beiden Betrieben auferlegt „die Einhaltung der Vorschriften betreffend Schutz- und Hygienekonzepte gemäß § 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, aller Punkte ihres Schutz- und Hygienekonzepts gemäß ihres Antrags, der Vorschriften betreffend eine Anwesenheitsdokumentation gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV und der Vorschriften betreffend das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-IfSV“.

Im Folgenden noch einmal die wichtigsten Auszüge aus den Beschlüssen:

Erotikmassage

„Gemessen an diesen aktuellen Erkenntnissen unterscheiden sich Bordelle und erotische Massagestudios – soweit dort Massagen einschließlich Handentspannung ohne Geschlechtsverkehr und ohne „Body-to-Body-Massagen“ angeboten werden – aus epidemiologischer Sicht wesentlich. Da es bei der Erbringung dieser Massagen nicht zu Geschlechtsverkehr in Form von Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr kommt, bleibt der damit einhergehende, besonders enge Ganzkörperkontakt zwischen den Dienstleistenden und den Empfängerinnen und Empfängern der Dienstleistung aus und beschränkt sich der Körperkontakt seitens der Dienstleistenden auf Berührungen mit der Hand. Damit besteht zwischen den Beteiligten, insbesondere bezogen auf den Mund-Nasen-Bereich, in der Regel ein größerer Abstand. Ferner unterscheiden sich beide Teilbranchen sexueller Dienstleistungen dadurch, dass die körperliche Aktivität, die typischerweise mit der jeweiligen Dienstleistung einhergeht, nicht vergleichbar ist.“

BDSM
„Gemessen an diesen aktuellen Erkenntnissen unterscheiden sich Bordelle und BDSM-/Domina-Studios aus epidemiologischer Sicht wesentlich. Da es bei der Erbringung von BDSM-/Domina-Dienstleistungen typischerweise nicht zu Geschlechtsverkehr in Form von Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr kommt, bleibt der damit einhergehende, besonders enge Ganzkörperkontakt zwischen den Dienstleistenden und den Empfängerinnen und Empfängern der Dienstleistung aus und beschränkt sich der Körperkontakt seitens oder Dienstleistenden allenfalls auf Berührungen mit der Hand, wobei das Tragen von Schutzhandschuhen nicht bereichsuntypisch ist. Damit besteht zwischen den Beteiligten, insbesondere bezogen auf den Mund-Nasen-Bereich, in der Regel ein größerer Abstand. Ferner unterscheiden sich beide Teilbranchen sexueller Dienstleistungen dadurch, dass die körperliche Aktivität, die typischerweise mit der jeweiligen Dienstleistung einhergeht, nicht vergleichbar ist.“

„Die von dem Verordnungsgeber in § 7 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV-2-lfSV dennoch vorgenommene Gleichbehandlung beider Teilbranchen lässt sich nach Auffassung des Gerichts mit den „Eigenarten des Prostitutionsgewerbes“, das darauf gerichtet sei, körperliche Nähe herzustellen, nicht hinreichend rechtfertigen. Die Gemeinsamkeit z.B. von Bordellen, erotischen Massagestudios und BDSM-/Domina-Studios dürfte primär darin liegen, dass die dort erbrachten Dienstleistungen darauf gerichtet sind, der Kundschaft sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Die Art und Weise, wie dies in den verschiedenen Teilbranchen geschieht, weist – insbesondere hinsichtlich des damit typischerweise verbundenen Ausmaßes körperlicher Nähe – jedoch infektionsschutzrechtlich relevante Unterschiede auf (vgl. zuvor).

Die Gleichbehandlung dürfte sich dabei auch nicht mehr im Rahmen der dem Verordnungsgeber grundsätzlich zustehenden Befugnis zu pauschalierenden und typisierenden Regelungen halten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05.05.2020 – 11 S 38/20 -, juris Rn. 29, und vom 10.06.2020 – 1 S 58/20 -, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, jeweils m.w.N.), zumal auch ein „Vorgehen Schritt-für-Schritt“ im Sinne eines übergreifenden Konzepts für die stufenweise Öffnung weiterer Geschäftsbereiche in diesem Zusammenhang nicht erkennbar ist.“
 
Oben