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Bodob
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Verwaltungsgericht Berlin entscheidet:
Keine Baugenehmigung für "Laufhaus" im LSD-Haus (Ex-Foto-Wegert) an der Potse
Seit Jahren tobt der Kampf um die beantragte Genehmigung eines Großbordells im LSD-Haus (ex-Foto-Wegert) an der Potse. Bügerbegehren, Bürgerversammlungen usw. Die Bezirskverwaltung, erst eher kleinlaut und dafür, hat sich dann unter dem Druck der Bewohner gegen die Genehmigung entschieden.
Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Genehmigung ebenfalls zuürckgewiesen. Das letzte Wort ist damit sicher nicht gesprochen. Mit Sicherheit wird die Klägerseite in die Berufung gehen.
Nach einem Ortstermin am 19. Mai 2010 hat das VG Berlin erkannt:
Das über dem Erotik-Kaufhaus und -Kino „LSD“ an der Kurfürstenstraße/Ecke Potsdamer Straße in Berlin-Schöneberg geplante „Laufhaus“ verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme und ist daher unzulässig.
Mit ihrer Klage hatte sich die Klägerin gegen die Versagung einer Baugenehmigung für ein sog. „Laufhaus“ mit 48 Zimmern gewandt. Hierbei handelt es sich um ein Bordell, in welchem Prostituierte Zimmer anmieten können, um bei geöffneter Tür auf Freier zu warten. Die Gegend um die Kurfürstenstraße ist bereits jetzt durch Rotlicht-Gewerbe in nicht unerheblichem Umfang geprägt. So findet sich dort neben dem „LSD“ auch Berlins bekanntester Straßenstrich, der sich über viele Jahrzehnte etabliert hat.
Während die Klägerin geltend gemacht hatte, das „Laufhaus“ werde eher zu einer Verringerung der Straßenprostitution führen, hatte das Bezirksamt auf die mit dem Vorhaben verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen verwiesen.
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte nun dieser Wertung: Zwar sei das Vorhaben in dem als Kerngebiet ausgewiesenen Gebiet grundsätzlich zulässig, da ein „Laufhaus“ in einem solchen Baugebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb anzusehen sei. Das konkrete Vorhaben sei jedoch im Hinblick auf seine Größe und unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Rotlicht-Gewerbes wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall unzulässig.
Mit dem „Laufhaus“ in der beabsichtigten Größe käme Prostitutionsgewerbe in einem städtebaulich nicht mehr vertretbaren Umfang hinzu, wodurch ein sog. „Trading-Down-Effekt“, d.h. ein durch eine Niveauabsenkung bewirkter Attraktivitätsverlust des Gebiets mit der Folge der Verdrängung ansässiger Betriebe und der Wohnbevölkerung, entstehe.
Gegen das Urteil ist Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.
Urteil der 19. Kammer vom 19. Mai 2010 – VG 19 A 167.08 -.
[DMLURL]http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article1317892/Grossbordell-in-Schoeneberg-darf-nicht-gebaut-werden.html[/DMLURL]
Keine Baugenehmigung für "Laufhaus" im LSD-Haus (Ex-Foto-Wegert) an der Potse
Seit Jahren tobt der Kampf um die beantragte Genehmigung eines Großbordells im LSD-Haus (ex-Foto-Wegert) an der Potse. Bügerbegehren, Bürgerversammlungen usw. Die Bezirskverwaltung, erst eher kleinlaut und dafür, hat sich dann unter dem Druck der Bewohner gegen die Genehmigung entschieden.
Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Genehmigung ebenfalls zuürckgewiesen. Das letzte Wort ist damit sicher nicht gesprochen. Mit Sicherheit wird die Klägerseite in die Berufung gehen.
Nach einem Ortstermin am 19. Mai 2010 hat das VG Berlin erkannt:
Das über dem Erotik-Kaufhaus und -Kino „LSD“ an der Kurfürstenstraße/Ecke Potsdamer Straße in Berlin-Schöneberg geplante „Laufhaus“ verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme und ist daher unzulässig.
Mit ihrer Klage hatte sich die Klägerin gegen die Versagung einer Baugenehmigung für ein sog. „Laufhaus“ mit 48 Zimmern gewandt. Hierbei handelt es sich um ein Bordell, in welchem Prostituierte Zimmer anmieten können, um bei geöffneter Tür auf Freier zu warten. Die Gegend um die Kurfürstenstraße ist bereits jetzt durch Rotlicht-Gewerbe in nicht unerheblichem Umfang geprägt. So findet sich dort neben dem „LSD“ auch Berlins bekanntester Straßenstrich, der sich über viele Jahrzehnte etabliert hat.
Während die Klägerin geltend gemacht hatte, das „Laufhaus“ werde eher zu einer Verringerung der Straßenprostitution führen, hatte das Bezirksamt auf die mit dem Vorhaben verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen verwiesen.
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte nun dieser Wertung: Zwar sei das Vorhaben in dem als Kerngebiet ausgewiesenen Gebiet grundsätzlich zulässig, da ein „Laufhaus“ in einem solchen Baugebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb anzusehen sei. Das konkrete Vorhaben sei jedoch im Hinblick auf seine Größe und unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Rotlicht-Gewerbes wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall unzulässig.
Mit dem „Laufhaus“ in der beabsichtigten Größe käme Prostitutionsgewerbe in einem städtebaulich nicht mehr vertretbaren Umfang hinzu, wodurch ein sog. „Trading-Down-Effekt“, d.h. ein durch eine Niveauabsenkung bewirkter Attraktivitätsverlust des Gebiets mit der Folge der Verdrängung ansässiger Betriebe und der Wohnbevölkerung, entstehe.
Gegen das Urteil ist Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.
Urteil der 19. Kammer vom 19. Mai 2010 – VG 19 A 167.08 -.
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