Tron
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Frankfurt - Die Stadt Frankfurt will gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zur Wohnungsprostitution vorgehen. „Wir werden alle rechtlichen Mittel ausschöpfen", sagte die Sprecherin von Ordnungsdezernent Markus Frank (CDU) am Mittwoch in Frankfurt.
Der VGH habe die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, die Stadt könne gegen diese Entscheidung aber Beschwerde einlegen, sagte ein VGH-Sprecher. Darüber werde dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden. Der VGH hatte am 31. Januar das Verbot der Prostitution in Wohnungen aufgehoben.
Der Stadt liege die schriftliche Begründung des Urteils inzwischen vor, sagte Franks Sprecherin. Nun werde beraten, wie das Regierungspräsidium in Darmstadt eingebunden werden könne. In der Praxis werde sich daher noch nichts ändern. Das RP hatte die Sperrgebietsverordnung erlassen.
Prostitution gilt nicht pauschal als Störung
Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der seine Räume im Hinterhaus an ein Bordell ähnliches Massagestudio vermietet hatte. Die Stadtverwaltung hatte dies mit Verweis auf die Sperrgebietsverordnung untersagt. Dem widersprach der VGH: Die Verordnung von 1993 sei weder mit dem 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz noch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu vom April 2009 vereinbar. Danach sei es nicht mehr zulässig, die Ausübung der Prostitution außerhalb ausgewiesener Toleranzzonen pauschal als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzustufen.
Im konkreten Fall hätte das Quartier als sogenannte Toleranzzone für Wohnungsprostitution ausgewiesen werden können. Der Jugendschutz sei nicht betroffen, da es am Haus keine Hinweise auf den Betrieb gebe und die Ausübung der Prostitution von außen nicht erkennbar sei. Die Stadt argumentiert dagegen, der Wohnraum solle nicht für Prostitution zweckentfremdet werden. Außerdem müssten die Nachbarn geschützt werden.
dpa, 13.02.2013
Der VGH habe die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, die Stadt könne gegen diese Entscheidung aber Beschwerde einlegen, sagte ein VGH-Sprecher. Darüber werde dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden. Der VGH hatte am 31. Januar das Verbot der Prostitution in Wohnungen aufgehoben.
Der Stadt liege die schriftliche Begründung des Urteils inzwischen vor, sagte Franks Sprecherin. Nun werde beraten, wie das Regierungspräsidium in Darmstadt eingebunden werden könne. In der Praxis werde sich daher noch nichts ändern. Das RP hatte die Sperrgebietsverordnung erlassen.
Prostitution gilt nicht pauschal als Störung
Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der seine Räume im Hinterhaus an ein Bordell ähnliches Massagestudio vermietet hatte. Die Stadtverwaltung hatte dies mit Verweis auf die Sperrgebietsverordnung untersagt. Dem widersprach der VGH: Die Verordnung von 1993 sei weder mit dem 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz noch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu vom April 2009 vereinbar. Danach sei es nicht mehr zulässig, die Ausübung der Prostitution außerhalb ausgewiesener Toleranzzonen pauschal als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzustufen.
Im konkreten Fall hätte das Quartier als sogenannte Toleranzzone für Wohnungsprostitution ausgewiesen werden können. Der Jugendschutz sei nicht betroffen, da es am Haus keine Hinweise auf den Betrieb gebe und die Ausübung der Prostitution von außen nicht erkennbar sei. Die Stadt argumentiert dagegen, der Wohnraum solle nicht für Prostitution zweckentfremdet werden. Außerdem müssten die Nachbarn geschützt werden.
dpa, 13.02.2013
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