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Thailand "Liebe" in Thailand

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Farang2

User
Hab im Internet folgendes gefunden, wird den einen oder anderen sicher interessieren, daher kann ich euch das nicht vorenthalten...

Sehr gut geschrieben, mit sehr viel selbst ironie, sehr empfelenswert!


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Jeder Farang der nach Thailand kommt, egal ob als an dem Land interessierter
Tourist, oder als nur an den süßen Thai-Mädchen interessierter Mann, er wird nicht darum kommen den Betrieb an den Bars zur Kenntnis zu nehmen, und sich dann individuell ganz unterschiedliche Meinungen zu bilden. Der mit Ehefrau anreisende Pauschaltourist wird das Ganze vielleicht mehr oder wenigen abstoßend finden (zumindest seiner Frau gegenüber), während der nur an den Mädchen interessierte "Sextourist" die ihm hier gebotenen Möglichkeiten in vollen Zügen genießt. Wenige machen sich aber Gedanken darüber, warum jeder Europäer, auch wenn er die ihm angebotenen Liebesdienste gerne nützt, im Grunde all dies als zutiefst unmoralisch empfindet, während die Thais augenscheinlich wenig Probleme damit haben, wenn die Mädchen an den Bars ihren Körper gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Welches sind nun die tieferen Ursachen dieser unterschiedliche Beurteilungen ?
  1. Die Einstellung aller Farangs zum Sex, vor allem zum käuflichen Sex, ist durch zwei Jahrtausende Kirchengeschichte geprägt. Keiner kann sich ganz davon frei machen, auch wenn er schon lange aus der Kirche ausgetreten ist; das steckt sozusagen in den Genen. Die christlichen Kirchen, und noch heute die katholische Kirche, hielten Geschlechtsverkehr selbst zwischen Eheleuten immer dann für Sünde, wenn er nicht ausschließlich zum Zwecke der Nachwuchserzeugung erfolgte. Sex nur zur Befriedigung tiefsitzender menschlicher Bedürfnisse wurde grundsätzlich als verwerflich angesehen. Was allerdings die Männer vom Kardinal bis zum Straßenkehrer nicht daran hinderte sich zumindest heimlich diesen Genuß zu verschaffen. Das Jesus aber eine andere Meinung über die käufliche Liebe hatte als die Kirche heute predigt, kann jeder im neuen Testament nachlesen. Jesus hielt sicher mehr von der "Hure" Magdalena als von frommen Pharisäern und reichen Philistern. Bei der moralischen Verurteilung der Mädchen die in Thailand an den Bars ihr Geld verdienen, sollte man nicht nur die wirtschaftlichen Zwänge, berücksichtigen, sondern fairerweise auch gleiche Maßstäbe anlegen. Der Mann bezahlt für Sex, das Mädchen läßt sich für Sex bezahlen. Wieso ist das eine moralisch verwerflicher als das andere ?
    Die anderen großen Religionen haben eine andere Einstellung zum Sex. Die muslimischen Kämpfer der Hisbollah gehen noch heute freudig für Allah in den Tod, weil ihnen ihre Mullahs lehren, daß nach ihrem Opfertod im Paradies die Houris mit offenen Armen (und wie sie wohl als selbstverständlich annehmen auch mit offenen Schenkeln) auf sie warten.
    Wer das Wat Phra Kheo in Bangkok besucht, welches das thailändische Nationalheiligtum, den Emerald-Buddha beherbergt, der wird, wenn er an der das Kloster umschließenden Umfassungsmauer entlang geht, dort mehr blanke, runde Busen sehen, als jemals im Playboy erschienen sind.
  2. Die Mädchen die der Farang an den Bars trifft, sind im buddhistischen Grunddenken erzogen worden. Dieses unterscheidet sich in der Beurteilung geschlechtlicher Beziehungen wesentlich von der Lehre der christlichen Kirche. Hinzu kommt, das Thais ganz allgemein einen wesentlich pragmatischeren Charakter haben als Farangs. Die sich daraus ergebende Anpassung der Lehren Lord Buddhas an die Erfordernisse des täglichen Lebens, kommen dem Farang oft arg wunderlich vor. Wenn er z.B. sieht, wie die "käuflichen Mädchen", bevor sie ihren Dienst an der Bar antreten, eine Räucherkerze vor dem Buddha Bild in der Ecke des Lokals anzünden und mit gefalteten Händen ein kurzes Gebet verrichten, dann kann der Farang nur mit dem Kopf schütteln. Wenn die Barmädchen einmal in der Woche ins Kloster gehen, um dort zu opfern, werden die Jünger Buddhas im gelben Gewand die Opfer der Mädchen gerne annehmen, und sie mit geweihtem Wasser besprengen, keiner wird aber den Versuch machen, die Mädchen zu ermahnen von ihren unmoralischen Tun abzulassen.
    Erst recht Mühe hat der Farang zu verstehen, welche Einstellung die Familien der Mädchen auf dem flachen Lande zu dem Tun ihrer Töchter in Pattaya und Phuket haben Es ist keineswegs so, daß dort sexuelle Beziehungen zwischen jungen Männern und Mädchen toleranter beurteilt werden als bei uns. Ganz das Gegenteil ist der Fall. Zwei verliebte Thais, ja selbst Eheleute, werden sich nie in der Öffentlichkeit umarmen oder gar küssen, und Geschlechtsverkehr zwischen jungen Leuten ist erst dann erlaubt, wenn das Paar von den dafür zuständigen Mönchen oder vom Dorfschamanen in Gegenwart des ganzen Dorfes eingesegnet worden ist. Daß diese Verbindungen dann nicht durch gesetzliche Vorschriften, wie etwa den Zwang beim Verlassen der Familie für Frau und Kinder Alimente zu zahlen zusammengehalten werden, ist ein weiterer Unterschied zu den Verhältnissen bei uns, und der Grund dafür, daß viele Thai-Männer sich nach ein paar Jahren eine andere Frau nehmen und Ehefrau samt Kindern einfach sitzen lassen. Es ist dann ausschließlich Sache der Familie der Frau, die Kinder zu ernähren und aufzuziehen. Hier helfen dann wieder die für Thais typischen Familienbande. Die Eltern werden in der Regel die Versorgung der Kinder übernehmen, wenn die Tochter in die große Stadt oder nach Pattaya muß um das nötige Geld für ihren und der Familie Lebensunterhalt zu verdienen. Hier noch einige kurze Beispiele zur Einstellung der Thais zu dem was sich schickt und was nicht.
    Auf dem Lande ist es oft noch üblich, daß alte Frauen zu Hause 'oben ohne' herumlaufen, aber eben nur die alten Frauen. Als ich meine Frau einmal scherzhaft fragte, warum nicht auch die jungen Mädchen und Frauen ihre doch viel ansehnlichere Busen offen tragen, bekam ich entrüstet zur Antwort 'das würde doch nur die Lust der Männer anregen'.
    Wie Thais diese Dinge sehen, hat mir einmal meine Thai-Frau auch einmal klargemacht, als sie sah, wie am Swimmingpool unseres Hotel in Pattaya ein paar junge Farang Frauen sich oben ohne sonnten. Sie war der Ansicht, daß sich jede Thai-Frau schämen würde, sich so vor fremden Männern zu zeigen. Als ich sie daraufhin daran erinnerte, daß wir am Tag vorher in einer Go-Go-Bar gesehen hatten, wie sich blutjunge Thai-Mädchen halb oder ganz nackt präsentierten, meinte sie, das wäre doch etwas ganz anderes. Schließlich würden die Mädchen dort arbeiten und bekämen gutes Geld dafür.
    Die Bilder appetitlicher Nackedeis, die wir jeden Tag auf der ersten oder letzten Seite von "Bild" bewundern können, würde keine Thai-Tageszeitung bringen. Wenn es doch einmal notwendig ist, zur Illustration einer gebrachten Nachricht ein Bild zu bringen, auf dem ein nackter Frauenkörper zu sehen ist, werden primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale mit Streifen überdeckt.
    Als meine Frau einmal in Deutschland zu Besuch war, zeigte ihr meine 25 Jahre alte Nichte ihr Apartment. Auf die Frage meiner Frau, ob sie denn in der schönen Wohnung ganz alleine wohne, sagte das Mädchen arglos, daß auch oft ihr Freund bei ihr übernachte. Darauf wollte meine Frau wissen, ob er ihr denn auch Geld dafür gebe, was das Mädchen natürlich entrüstet verneinte. Meine Frau konnte dann nicht verstehen, daß die Eltern des Mädchens keine Einwände dagegen hatten, das ihre unverheiratete Tochter nur so zum Vergnügen mit einem Mann schlief. Während das Zusammenschlafen zweier unverheirateter junge Leute bei und heute ganz normal ist, und bei niemanden Anstoß erregt, ist das in Thailand grundsätzlich Tabu.
    Diese Beispiele zeigen vielleicht was Thai für anstößig, bzw. erlaubt und nicht erlaubt halten. Die Sache kehrt sich aber völlig um, wenn diese Tabus zum Erwerb des Lebensunterhalts der Familie beiseite geschoben werden. Hier kommt der für Thais typische Pragmatismus voll zum Zuge, wenn abgewägt werden muß zwischen allgemein akzeptierten Moralvorstellungen, und der Verpflichtung für den Lebensunterhalt der Kinder und der alten Eltern zu sorgen, die ja durch keinerlei Sozialversicherung abgesichert sind. Diese Verpflichtung zum Familienunterhalt funktioniert auch, selbst wenn es in Thailand kein Gesetz wie bei uns gibt, mit dem der Staat notfalls durch Pfändung die Kinder zwingt, für ihre notleidenden Eltern aufzukommen. Nach der Auffassung der Eltern und natürlich auch des Mädchens werden die Sünden die es auch nach buddhistischer Lehre bei ihrer Tätigkeit begeht, mehr als aufgewogen durch das Gute was sie ihrer Familie tut.
  3. Das Wort "Hure" wird in der deutschen Sprache allgemein mit "gemein, abstoßend" assoziiert. Es besteht aber ein riesengroßer Unterschied zwischen den Huren die in Deutschland den zeitlich meist auf eine halbe oder ganze Stunde begrenzten Gebrauch ihres Unterleibs gegen Entgelt anbieten, und dem Thai-Mädchen das der Farang an einer Bar aufgabelt. Sie wird ihre Bemühungen in der Regel nicht darauf beschränken, ihren Körper gegen Bezahlung zur Abreagierung der geschlechtlichen Gelüste des Mannes zur Verfügung zu stellen, sondern sich darüber hinaus Mühe geben, ihm ein Gefühl von Wärme und Zärtlichkeit zu geben. Dies natürlich auch weil sie hofft, so länger mit dem Farang zusammen bleiben zu können, gegen entsprechende Vergütung selbstverständlich. Der Farang begeht nun oft den Fehler diese Zärtlichkeit für wahre Liebe zu nehmen, und sich selbst in das Mädchen zu verlieben. Er ist dann maßlos enttäuscht und fühlt sich betrogen wenn er dann eines Tages feststellen muß, das die ganze Sache für das Mädchen nur Arbeit und nicht Liebe war.
Nun will ich damit keineswegs sagen, daß es für einen alleinstehenden und eine gute und liebevolle Frau suchenden Farang nicht möglich, ist solch ein Wesen an einer Bar zu finden (wo denn sonst in Thailand). Ich selbst gehöre dazu und lebe seit vielen Jahren mit meiner Thai-Frau zusammen, die ich an einer Bar in Phuket kennengelernt habe. Hier aber ein paar Ratschläge für den Farang, der glaubt solch eine Frau gefunden zu haben :
In vielen Fällen wird sich das Verhältnis darauf beschränken Briefe zu wechseln und Geld zu überweisen. Wenn der Farang damit nur dem Mädchen das er liebt helfen will, und das Geld abschreibt, ist alles in Ordnung und der Mann ist für seine Nächstenliebe zu loben. Die Thais würden sagen er hat damit "tam bon" getan, und müßte eigentlich dem Mädchen für die Gelegenheit Gutes zu tun noch dankbar sein. Wenn er aber erwartet, daß zum Dank für seine Geldüberweisung das Mädchen bis zu seiner nächsten Tour nach Pattaya nur an der Bar hockt, sich mit ein paar zusätzlichen Baht für Lady-Drinks zufrieden gibt, und jede Gelegenheit ausschlägt mit einem Farang mitzugehen, dann hat er sich schwer verkalkuliert. Dann kann er aber nicht sagen das Mädchen ist eine Hure, sondern er ist dämlich sich nicht besser informiert zu haben, was problemlos möglich ist;. Es gibt in den in Thailand erscheinenden deutschsprachigen Zeitungen genug gute Informationsmöglichkeiten.
Falls die Liebe aber so groß ist, daß der Mann das Mädchen mit nach Deutschland nehmen und heiraten will, so wird sie in den meisten Fällen damit einverstanden sein. Damit bietet sich für sie die einmalige Möglichkeit aus ihrer Dauermisere rauszukommen. Dem Mann kann aber nur geraten werden, nicht gleich nach 2 wöchiger Bekanntschaft die dazu notwendigen Schritte zu unternehmen, sondern zunächst zu prüfen ob sie beide überhaupt zusammen passen, und vor allem zusammen in Deutschland leben können. Für solch eine Prüfung reicht das Hotelbett in Pattaya nicht als Prüfstand aus. Er muß zunächst einmal die Familie seiner Zukünftigen kennen lernen, denn er heiratet die Familie mit, und damit auch die Verpflichtung zu deren Unterhalt beizutragen, ob ihm das paßt oder nicht. Er sollte dann das Mädchen erst einmal für die nach den deutschen Visa-Bestimmungen möglichen 3 Monate zum Besuch mit nach Deutschland nehmen. Dabei wird er sehen, ob die in Thailand gefundene große Liebe auch dann noch hält, wenn der Mann jeden Morgen um 6 Uhr zur Arbeit fährt, und erst abends um 8 Uhr todmüde nach Hause kommt, während das Mädchen den ganzen Tag über allein mit einem Fernsehprogramm von dem sie kein Wort versteht in der Wohnung hockt, und sich nicht traut allein auf die Straße zu gehen, weil sie kein Wort Deutsch spricht und die Leute nicht lachen, sondern alle so böse gucken. Damit solch eine thai-deutsche Ehe hält, ist erforderlich, daß das Mädchen ehrlich versucht sich den deutschen Lebensumständen anzupassen, vor allem die Sprache zu erlernen, und daß der Mann sich ehrlich bemüht, ihre thaitypischen Verhaltensweisen, von der Angst vor Geistern, bis zur Notwendigkeit Geld nach Hause zu schicken, wenn schon nicht versteht, dann zumindest toleriert und akzeptiert.
Wenn beide intelligent genug sind und sich ehrlich bemühen, dann kann eine solche Ehe auch dann gut funktionieren, wenn ein größerer Altersunterschied besteht. Das Mädchen bringt ihre Jugend und ihre Fähigkeit den Mann zu versorgen (nicht nur im Bett) und der ältere Mann seine Lebenserfahrung und die finanzielle Sicherheit in die Verbindung ein. Dabei nutzt dann keiner den anderen aus sondern gibt was er hat.
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(quelle: http://www.baanthai.com)
 
Ehe

Nun, wer mal heiraten will, bitte dies beachten :D [/SIZE]



<H2>Der Sinn eines Ehevertrages
Eine Ehe hat ganz erhebliche rechtliche Auswirkungen. Darüber sollte sich jeder Gedanken machen, der beabsichtigt, eine Ehe einzugehen, die ja an sich auch schon ein Vertrag ist. Für diesen "Vertrag Ehe" sieht das Gesetz Standardregeln vor, die eben gelten, wenn man nichts anderes vereinbart. Wenn man diese Regeln kennt und sie für die eigene Ehe für richtig hält, dann ist das in Ordnung. Das Problem ist aber, daß viele Menschen heiraten, ohne überhaupt zu wissen, welche Rechtsfolgen dies im Einzelnen hat und sich Gedanken zu machen, ob sie ihre Beziehung nicht individuell anders regeln wollen. Wer für jeden Autokauf oder jede Wohnungsmiete lange Verträge mit viel Kleingedrucktem aufsetzt, sollte sich mindestens ebenso viel Gedanken machen über ein Rechtsgeschäft, das im Zweifel ein Leben lang rechtliche Folgen hat.
Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gehen von einem Standardfall aus, nämlich der bürgerlichen Ehe des 19. Jahrhunderts. Für diesen Fall, in dem zwei Menschen heiraten, die aus gleicher sozialer und kultureller Schicht stammen, beide jung sind, die Ehefrau den Haushalt führen und die Kinder großziehen wird und der Mann das Familieneinkommen alleine erwirtschaftet, sind die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt worden. Und für diesen Fall sind sie eine angemessene Regelung. Wenn die Voraussetzungen aber andere sind, dann sind im Zweifel auch andere Regelungen angemessen – und diese müssen eben in einem Ehevertrag vereinbart werden.
Ein Ehevertrag empfiehlt sich deshalb jedenfalls immer dann, wenn andere Voraussetzungen als in diesem "Normalfall" vorliegen.
So ist es häufig wenig sinnvoll, daß bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, bei dem Rentenanwartschaften des Ehemannes auf die Ehefrau übertragen werden, wenn die Ehefrau nach Thailand zurückkehren will und ohnehin keinen Rentenanspruch erwerben wird, die Rente des Ehemannes aber dennoch geschmälert wird. Ein solcher Versorgungsausgleich ist aber prinzipiell zwingend vorgeschrieben, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Bei binationalen Ehen ist ein Ehevertrag aber noch aus weiteren Gründen angeraten:
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen für das Eherecht oder das Güterrecht das ausländische Recht anzuwenden ist, und zwar von ausländischen Gerichten ebenso wie von deutschen Gerichten. Auch dies sollte man berücksichtigen und zwar entweder durch eine Rechtswahl – soweit diese möglich ist - oder durch eine inhaltliche Berücksichtigung des fremden Rechts in dem Ehevertrag. So kann beispielsweise nach thailändischem Recht ein Ehegatte in viel größerem Umfang auch über das Vermögen des anderen Ehegatten verfügen und für ihn verbindliche Geschäfte abschließen. Hierüber sollten beide Ehegatten Bescheid wissen, um zu entscheiden, ob sie die gesetzlichen Regelungen so akzeptieren wollen.
Ansonsten entstehen die Konflikte häufig im Laufe der Ehe. Denn genauso selbstverständlich, wie der deutsche Mann davon ausgeht, daß das ihm bekannte deutsche Recht gilt, wendet die thailändische Frau eben die ihr bekannten Regeln an, mit denen sie aufgewachsen ist.
Der Wunsch, einen Ehevertrag abzuschließen ist auch kein Ausdruck von Mißtrauen, sondern eben das Gegenteil. Wer ein vertrauensvolles Verhältnis zu seiner zukünftigen Ehefrau hat, wird mit ihr auch darüber sprechen können, was denn sein soll, wenn die Ehe scheitert. Jedenfalls läßt sich ein solches Gespräch am Beginn einer Beziehung besser führen als zu einem Zeitpunkt zu dem die Beziehung bereits gescheitert ist.
Außerdem werden die Verlobten dadurch veranlaßt, darüber nachzudenken, welche Erwartungen – auch im Hinblick auf Rechtsfolgen und Versorgung – der zukünftige Ehegatte denn mit der Heirat verbindet. Nach unserer Erfahrung können gerade dadurch Konflikte, die später zum Bruch der Beziehung führen, vermieden werden.
Was gilt ohne Ehevertrag?

Ohne Ehevertrag gilt das gesetzliche Ehe- und Scheidungsfolgenrecht. Zusammengefaßt sind dessen wesentliche Grundzüge nach deutschem Recht:
  • Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
  • Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt während der ehelichen Lebensgemeinschaft
  • Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt auch im Falle des Getrenntlebens
  • evtl. Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt auch nach einer Scheidung
  • Güterstand der Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich beim Ende des Güterstandes
  • Versorgungsausgleich beim Ende des Güterstandes. Das bedeutet, Ausgleich der Rentenanwartschaften oder sonstiger Altersversorgungen
Was kann durch Ehevertrag geregelt werden?

Da die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft der eigentliche Zweck der Ehe ist, kann sie selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden.
Statt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Die Eheleute stehen sich dann wirtschaftlich zueinander wie zwei fremde Personen. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden. Es kann auch individuell eine abweichende Vereinbarung zur Sicherung der Altersversorgung getroffen werden. Allerdings ist zu beachten, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleiches unwirksam wird, wenn innerhalb eines Jahres ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Die Unterhaltsverpflichtung kann für die Zeit während des Bestehens der Ehe - auch für den Fall des Getrenntlebens - nicht ausgeschlossen werden.
Für die Zeit nach einer Scheidung kann der Unterhaltsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen oder individuell geregelt werden.
Sittenwidrigkeit des Unterhaltsausschlusses

Bestehen bei den Verlobten erhebliche Unterschiede in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, so stellt sich die Frage, ob ein Totalausschluß sittenwidrig und damit unwirksam ist. Gemeint ist damit die Vereinbarung von Gütertrennung, Ausschluß des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhaltes
Vorweg zu schicken ist zunächst einmal, daß allgemeingültige Antworten sich zu diesem Thema weitgehend verbieten. Sittenwidrigkeit bedeutet, daß eine Regelung mit dem Gerechtigkeitsempfinden nicht mehr vereinbar ist. Nun hat aber zum einen jeder Richter ein etwas anderes Gerechtigkeitsempfinden. Zum anderen ist auch jeder Einzelfall anders gelagert.
1. Die Sittenwidrigkeit des sogenannten Totalausschlusses kann sich im Prinzip aus zwei Gesichtspunkten ergeben.
a) Einerseits kann es als unbillig angesehen werden, wenn ein Ehegatte nicht bereit ist, für den anderen auch nach der Ehe Verantwortung zu tragen.
b) Zum anderen ist ein Vertrag sittenwidrig, bei dem sich aufdrängt, daß ein Ehegatte im Falle der Scheidung Sozialhilfe beziehen muß.
2. Nun ist zu unterscheiden, ob der Vertrag vor der Ehe, während der Ehe oder schon im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung geschlossen wird.
a) Die Rechtsprechung schließt eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit bei Vertragsabschluß vor der Ehe prinzipiell aus. Dies gilt selbst bei ungleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, da die zukünftigen Eheleute letztlich frei in ihrer Entscheidung sind, ob sie sich auf eine solche Ehe einlassen wollen.
Eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des vorhersehbaren Sozialhilfebezuges ist prinzipiell auch bei Abschluß vor der Heirat denkbar. Allerdings wird es sich auch hier nur um Ausnahmekonstellationen handeln. Denn bei der Heirat geht man ja davon aus, daß die Ehe nicht geschieden wird. Erst recht kann man also nicht absehen, wann sie geschieden wird und ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dann so darstellen, daß ein Ehegatte Sozialhilfe beziehen muß, wenn er keinen Unterhalt erhält. Vor diesem Hintergrund sollten bei einem Unterhaltsausschluß in dem Vertrag Umstände festgehalten werden, die gegen eine solche Entwicklung sprechen, z.B. daß die Ehefrau im Falle einer Scheidung beabsichtigt nach Thailand zurückzukehren, daß sie beabsichtigt, eine eigene Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, daß sie über eine Berufsausbildung verfügt etc.
Sodann ist es sicherlich sinnvoll, den Unterhalt nicht vollständig auszuschließen, sondern an seiner Stelle einen zeitlich und betragsmäßig begrenzten Unterhalt oder eine einmalige Zahlung zu vereinbaren, der es der Ehefrau ermöglicht, sich in einer Übergangszeit wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen.
b) Ganz anders ist die Situation, wenn der Ehevertrag abgeschlossen wird, wenn die Ehe bereits längere Zeit bestanden hat. Hier gibt es häufiger Konstellationen in denen es als unbillig empfunden wird, daß ein Ehegatte, der sich wirtschaftlich und in seiner Lebensplanung auf die bestehende Ehe eingerichtet hat, auf die daraus erwachsende Versorgung verzichtet. In solchen Fällen ist auch eher absehbar, ob die thailändische Ehefrau in der Lage sein wird, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen und ob sie dauerhaft in Deutschland bleiben wird.
c) Am problematischsten ist der Ausschluß im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung. Denn in solchen Fällen läßt sich meistens sehr klar prognostizieren, ob die Ehefrau auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Ist dies der Fall, so ist der Ausschluß sittenwidrig.
3. In allen Fällen ist ein Ausschluß des nachehelichen Unterhaltes nicht möglich für den Fall, daß die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie gemeinsame Kinder betreut. Allerdings kann der Unterhalt auch für diesen Fall der Höhe nach begrenzt werden. Hingegen ist jede Vereinbarung über den Unterhalt für das Kind selbst unwirksam.
4. Es sollte weiter darauf geachtet werden, daß der Vertrag nach Möglichkeit auch nach thailändischem Recht wirksam ist, da nicht nur die thailändischen sondern auch die deutschen Gerichte in einigen Fällen thai-deutscher Ehen thailändisches Recht anzuwenden haben. Der Unterhaltsausschluß ist nach thailändischem Recht prinzipiell möglich. Allerdings ist darauf zu achten, daß der Vertrag vor der Ehe abgeschlossen und ins Heiratsregister eingetragen werden muß. Weiterhin ist zu beachten, daß sich bei einer Scheidung nach thailändischem Recht Schadensersatzpflichten ergeben können, wenn ein Ehegatte die Scheidung verschuldet hat.
Kosten des Ehevertrages

Die Kosten des Ehevertrages richten sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verlobten. Darüber hinaus spielt das Lebensalter eine Rolle und welche Fragen geregelt werden sollen.
Der Notar berechnet für die Beurkundung eine Beurkundungsgebühr. In dieser Gebühr ist auch der Entwurf des Vertrages durch den Notar enthalten.
Der Notar darf allerdings nicht die Interessen einer einzelnen Partei vertreten, sondern muß unparteiisch sein. Zudem ist er nicht verpflichtet fremdes Recht zu kennen und zu berücksichtigen. Deshalb wird der Entwurf des Vertrages häufig von einem Rechtsanwalt vorbereitet, der hierfür eine Geschäftsgebühr oder eine Entwurfsgebühr berechnet.
Der Anwalt oder Notar kann Ihnen Auskunft über die in Ihrem Fall zu erwartenden Kosten erteilen, wenn Sie ihm Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Ihre Geburtsdaten mitteilen.
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Ehe 2

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Grundsätzlich können deutsche und thailändische Staatsangehörige die Ehe sowohl in Deutschland als auch in Thailand schließen.
Die nachfolgenden Hinweise der Anwaltskanzlei betreffen Voraussetzungen und Verfahren einer solchen Eheschließung. Dabei wird darauf hingewiesen, daß für die folgenden Angaben keine Gewähr übernommen werden kann und es sich nur um grundsätzliche Hinweise handelt. Es ist jedenfalls empfehlenswert, sich vor der beabsichtigten Eheschließung mit den zuständigen Behörden – insbesondere der deutschen Botschaft in Bangkok – oder ggf einem Rechtsberater in Verbindung zu setzen, um etwaige Besonderheiten des Einzelfalls rechtzeitig abzuklären.

Heirat in Thailand



Zuständigkeit


Eine Eheschließung in Thailand erfolgt vor dem Standesbeamten eines Bezirksamtes (Amphoe). Die Ehe kann in jedem beliebigen Bezirksamt geschlossen werden, unabhängig davon, wo die Verlobten ihren Wohnsitz haben.

Voraussetzungen


Die Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatsangehöriger für die Eheschließung erfüllen muß, richten sich nach §§1448 ff des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches. Dies sind u.a.:
- Mindestalter des/der thailändischen Verlobten von 20 Jahren
- volle Geschäftsfähigkeit,
- kein verwandtschaftliches Verhältnis der Verlobten zueinander,
- Ledigkeit bzw. rechtskräftige Auflösung der früheren Ehe,
- Wartezeit von 310 Tagen für die Verlobte nach Auflösung einer früheren Ehe. Eine Befreiung ist möglich, wenn das Attest eines qualifizierten Arztes vorgelegt wird, daß keine Schwangerschaft besteht oder zwischenzeitlich ein Kind geboren wurde.

Ehefähigkeitszeugnis


Der/die deutsche Verlobte benötigt für die Eheschließung in Thailand ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis, in dem der Standesbeamte bestätigt, daß beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung erfüllen. Dieses Ehefähigkeitszeugnis wird von dem deutschen Standesbeamten in der Gemeinde ausgestellt, in der der Antragsteller noch gemeldet ist bzw. zuletzt gemeldet war.
Der deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses bestimmte Unterlagen beizufügen.
Die nachfolgenden Unterlagen werden regelmäßig verlangt. Es empfiehlt sich jedoch , sich rechtzeitig mit dem zuständigen Standesbeamten in Verbindung zu setzten, um zu klären, ob die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert wird.
Urkunden des/der deutschen Verlobten:
* Personalausweis
* Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus Deutschland
* Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
* Scheidungsurteil einer früheren Ehe mit Rechtskraftattest bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Urkunden des/der thailändischen Verlobten:
* Reisepaß oder Personalausweis,
* Geburtsurkunde,
* Auszug aus dem Hausregister,
* Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate),
* gerichtliches Scheidungsurteil der früheren Ehe bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten


Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Dabei kann grundsätzlich auch ein Bevollmächtigter tätig werden. Eine Beschaffung über die deutsche Botschaft ist jedoch nicht möglich./p>
Die thailändischen Urkunden müssen zunächst in die deutsche Sprache übersetzt werden, bevor sie dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können. Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem - nicht vereidigten - Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem vereidigten Übersetzer in Deutschland zur Bestätigung vorgelegt werden. Übersetzungen und Bestätigungen durch einen vereidigten Dolmetscher können bei unserer Kanzlei in Auftrag gegeben werden.
 
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Ehe 3

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<H2>Konsularbescheinigung
Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate) stellt die deutsche Botschaft in Bangkok eine Konsularbescheinigung in deutscher und thailändischer Sprache aus. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung liegt in der Regel bei 1 - 3 Arbeitstagen. Die Botschaft verlangt vor Aushändigung der Konsularbescheinigung die Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses im Original.
Der/die deutsche Verlobten muß bei Abholung der Konsularbescheinigung persönlich bei der Botschaft erscheinen, da die Beglaubigung seiner Unterschrift erforderlich ist.
Von einigen Standesämtern wird die Legalisation der Konsularbescheinigung durch das thailändische Außenministerium verlangt. Ist dies der Fall, muß die Bescheinigung dort noch vorgelegt werden. Dabei ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 3 Tagen zu rechnen. Ob die Legalisation verlangt wird, sollte vorab mit dem zuständigen Standesamt geklärt werden.

Besonderheit bei vorangegangener Scheidung


Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung der/des thail. Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt, sofern der/die deutsche Verlobten ein ausländisches Scheidungsurteil vorlegt.
Der Antrag ist über die deutsche Botschaft in Bangkok zu stellen, bei der auch entsprechende Antragsformulare erhältlich sind. Dem Antrag müssen u.a. die Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie dem Eheregister mit deutscher Übersetzung beigefügt sein. Die Unterlagen sind zuvor von der deutschen Botschaft zu legalisieren; Bearbeitungsdauer ca. 6-8 Wochen.
Erst wenn das Landesjustizamt die Scheidung anerkannt hat, kann das deutsche Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis erteilen.
Das thailändische Bezirksamt verlangt oft seinerseits die Vorlage des Scheidungsurteils des deutschen Verlobten. Bei einer beabsichtigten Eheschließung in Thailand nach vorangegangener Scheidung empfiehlt es sich daher, das Scheidungsurteil im Original mitzunehmen.

Legalisierung der Heiratsurkunde


Nach der Eheschließung kann die thailändische Heiratsurkunde über die deutsche Botschaft legalisiert werden, damit ein Familienbuch in Deutschland angelegt werden kann.

Heirat in Deutschland



Antrag auf Eheschließung (früher: Bestellung des Aufgebotes)


Zunächst müssen Sie einen Antrag auf Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt stellen. Zuständig ist jedes Standesamt, in dessen Bezirk zumindest einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Dabei müssen von beiden Verlobten alle für die Heirat erforderlichen Papiere dem Standesbeamten vorgelegt werden.
a) Urkunden des/der deutschen Verlobten:
* Personalausweis oder Reisepass
* Geburtsurkunde
* beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
* Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 10 Tage)
* falls noch minderjährige Kinder in Deutschland leben: Vermögensauseinandersetzungszeugnis (erhältlich beim zuständigen Familiengericht)
zusätzlich bei Geschiedenen oder Verwitweten:
* Nachweis der letzten Eheschließung (Heiratsurkunde)
* Rechtskr¨ftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde
* Nachweis über die Einhaltung der zehnmonatigen Wartefrist bei Frauen, z.B. Geburtsurkunde eines nach der letzten Ehe geborenen Kindes oder ärztliches Attest der Nicht-Schwangerschaft
b) Urkunden des/der thailändischen Verlobten:
Benötigt werden folgende Originalunterlagen mit deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer oder übersetzt von einem thailändischen Konsulat bzw. der Thailändischen Botschaft:
* Reisepass
* Geburtsurkunde ('Bai Göd') bzw. amtliche Bestätigung des Geburtstages und des Geburtsortes
* Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 10 Tage)
* Ledigkeitsbescheinigung ('Bai Soht') der Heimatbehörde, die nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum sein darf. Mit der Besorgung kann auch ein Bevollmächtigter beauftragt werden.
* ggfs. Scheidungsurteil ('Bai Jah')
* ggfs. Sterbeurkunde ('Bai Sia') des früheren Ehegatten
* Auszug aus dem thailändischen Hausregister ('Bai ta bien baan')
Ist die/der thailändische Verlobte noch nicht 20 Jahre alt, so wird zusätzlich die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des/der Sorgeberechtigten, die vor dem zuständigen thailändischen Bezirksamt ('Ampö') abgegeben werden muß, benötigt. Denn nach thailändischem Recht tritt Volljährigkeit erst mit Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres ein.
Darüberhinaus wird von den deutschen Standesämtern in der Regel noch die Legalisation der thailändischen Urkunden (Bearbeitungsdauer: ca. 6-8 Wochen) verlangt. Bei einer vorangegangenen Scheidung des thailändischen Verlobten ist in der Regel noch die Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils durch die thailändischen Behörden erforderlich, die ebenfalls von der thailändischen Botschaft oder einem thailändischen Konsulat legalisiert werden muß. Teilweise erkennen die Standesämter es aber auch an, wenn eine thailändische Verlobte unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsurteils wieder ihren Mädchennamen annimmt und diese Namensänderung von der thailändischen Botschaft/Konsulat in ihren Reisepaß eintragen läßt.

Konsularische Eheunbedenklichkeitsbescheinigung


Diese bestätigt, daß die/der thailändische Verlobte während des Aufenthaltes in Deutschland nicht geheiratet hat. Sie kann bei der Thailändischen Botschaft in Berlin oder bei einem thailändischen Konsulat beantragt werden.
Bei Beantragung der Eheunbedenklichkeitsbescheinigung müssen folgende Urkunden vorgelegt werden:
* Antrag in thailändischer Sprache (Formulare liegen vor Ort)
* Reisepass
* Auszug aus dem thailändischen Hausregister
* thailändische Ledigkeitsbescheinigung und ggfs. Scheidungs- oder Sterbeurkunde sowie ärztliches Attest der Nicht-Schwangerschaft, wenn Scheidung oder Tod des Ehegatten nicht länger als 310 Tage zurückliegen
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel eine Woche. Es entsteht eine Gebühr von DM 10,-.
Falls der/die Verlobte einen anderen Namen führt als den, der in der Geburtsurkunde steht (was bei Thailändern nicht selten vorkommt!):
* Urkunde über die Namensänderung

Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 Abs.1 BGB


Dieses ist ein Zeugnis des Heimatstaates des/der ausländischen Verlobten, das besagt, daß der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Von thailändischen Behörden wird ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht ausgestellt.
Der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt seinen Sitz hat, kann in diesen Fällen auf Antrag Befreiung von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erteilen (§1309 Abs.2 BGB). Der Antrag wird unter Ihrer Mitwirkung vom Standesamt vorbereitet und von diesem sodann an das Oberlandesgericht geschickt. Die Bearbeitung des Antrages kann bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen. Für die Bearbeitung dieses Antrages wird eine Gebühr von mindestens DM 20,- fällig, die Sie nach schriftlicher Mitteilung zwecks Zeitersparnis am besten direkt bei der Kasse des Oberlandesgerichts begleichen. Nach Zahlungseingang werden die Papiere dann sofort vom OLG zum Standesamt zurückgeschickt.
Sobald dann alle notwendigen Dokumente beim Standesamt vorliegen, kann mit diesem ein Termin zur Heirat vereinbart werden.
Trauzeugen sind seit dem 01.07.1998 nicht mehr erforderlich!

Registrierung der Ehe durch thailändische Behörden


Sie werden bei Ihrer Eheschließung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Sie nach deutschem Gesetz dazu verpflichtet sind, Ihre in Deutschland geschlossenen Ehe bei der Thailändischen Botschaft registrieren zu lassen. Im Reisepaß Ihrer thailändischen Frau wird der neue Ehename – der Name des Ehemannes – eingetragen und zwar unabhängig davon, welchen Ehenamen Sie nach deutschem Recht gewählt haben.
Wenn Sie die Registrierung unterlassen, könnte Ihre Frau bei der nächsten Ausreise aus Thailand Schwierigkeiten bekommen, da sie dann zwangsläufig kein gültiges Visum haben kann und aus ihrem Paß auch nicht hervorgeht, daß sie mit einem Deutschen verheiratet ist. Auf der anderen Seite verlieren die mit einem Ausländer verheirateten Thailänder/innen ihr Recht, in Thailand Grund zu erwerben. Aber auch ohne Registrierung der Ehe und Eintragung des Ehenamens im Paß wäre der Kauf nach derzeitigem thailändischem Recht unwirksam und zudem strafbar.
Aufgrund der momentanen Wirtschaftssituation Thailands bestehen jedoch gute Chancen, daß dieses Grunderwerbsverbot geändert wird.

Einreise mit Touristenvisum


Die Einreise eines/einer thailändischen Staatsangehörigen nach Deutschland zum Zwecke der Eheschließung mit einem Touristenvisum (Schengen) ist nicht zulässig. Vielmehr ist die Beantragung eines Visums zum Zweck der Eheschließung erforderlich. Vor Erteilung eines solchen Visums muß die Botschaft zunächst die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen.
Ist die Einreise mit einem Touristenvisum erfolgt, kann die zuständige Ausländerbehörde allerdings dennoch eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich gegeben sind.
Achtung! – Wer mit einem Touristenvisum nach Deutschland einzureisen versucht und Urkunden zur Eheschließung bei sich führt, wird in der Regel von den deutschen Grenzbehörden bereits am Flughafen gemäß § 60 Abs.2 Ziff.2 AuslG mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe der begründete Verdacht, daß der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck diene.

Ehevertrag


Nach den Erfahrungen unserer Kanzlei empfiehlt es sich gerade für Eheschließende unterschiedlicher Nationalität dringend, einen Ehevertrag abzuschließen. In einem solchen Vertrag können grundsätzlich sämtliche Fragen der ehelichen Lebensgemeinschaft geregelt werden. Insbesondere ist es aber empfehlenswert, sich über die güter- und vermögensrechtlichen Fragen der Ehe im Falle der Scheidung einschließlich des Versorgungsausgleiches rechtzeitig zu einigen.
Ein solcher Vertrag bedarf in der Regel der Beurkundung. Diese Beurkundung kann in Deutschland bei jedem Notar und in Thailand beim Konsul der deutschen Botschaft erfolgen.
Der Vertrag kann grundsätzlich auch noch nach der Eheschließung erfolgen. Allerdings treten mit der Eheschließung - soweit deutsches Recht anwendbar ist - zunächst die güterrechtlichen Folgen des deutschen Eherechtes ein. Kann dann später keine Einigung über den Inhalt des Ehevertrages erzielt werden, bestehen diese weiter fort.
Grundsätzlich herrscht in diesem Bereich Vertragsfreiheit, insbesondere können für den Fall der Scheidung Unterhalts- Zugewinn- und Versorgungsausgleichsansprüche ausgeschlossen werden. Allerdings ist zu beachten, daß deutsche Gerichte einen solchen vollständige Ausschluß als sittenwidrig und damit unwirksam betrachten können, wenn der thailändische Ehegatte mittellos ist und nicht absehbar ist, daß er ein eigenes Einkommen erwirtschaften kann.
Es empfiehlt sich daher dringend, den Inhalt eines solchen Vertrages vorab mit einem Rechtsberater seines Vertrauens zu erörtern und die Ansprüche ggf. nicht auszuschließen sondern nur zu modifizieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die deutsche Botschaft nicht zur Beurkundung verpflichtet ist, wenn sie der Auffassung ist, daß der Vertrag sittenwidrig sein könnte.
Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, daß im Rahmen eines solchen Merkblattes nur erste Hinweise gegeben werden können und die im Einzelfall auftretenden Fragen ggf. vorab mit den zuständigen Behörden oder einem qualifizierten Rechtsberater besprochen werden sollten, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.
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Da Jupp den " Thai News Thread " in den Insider verschoben hat, hänge ich das mal hier dran.

Aus dem " Farang"


Die Diskussion über das Thema "Start Deutsch 1" ist gross und wird wahrscheinlich noch lange andauern. Der FARANG hat das Goethe-Institut in Bangkok um Stellungnahme zu unseren Leserbriefen gebeten und folgenden Kommentar von Dr. Gerald Kusche bekommen.
Bürger aus Nicht-EU-Staaten, die nach Deutschland ziehen möchten, müssen seit dem 17. August 2007 vor der Einreise Deutschkenntnisse nachweisen. Grundlage für diese Regelung im neuen Zuwanderungsgesetz ist die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union (EU) durch die Bundesregierung. In einigen anderen Ländern der EU gelten entsprechende Vorgaben.
Diese Regelung betrifft also auch thailändische Bürgerinnen und Bürger, die in Deutschland leben wollen. Für nachziehende Ehegatten aus Thailand bedeutet dies, dass sie Grundlagen der deutschen Sprache bereits hier erlernen müssen. Ausländische Mitbürger sollen sich so von Anfang an besser in Deutschland orientieren können. Ein Erwerb und Nachweis der Sprachkenntnisse wird nicht verlangt, wenn der Bewerber einen Hochschulabschluss besitzt.
Die geforderten elementaren Deutschkenntnisse müssen durch das erfolgreiche Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" nachgewiesen werden. Die Prüfungsabnahme bietet das Goethe-Institut in Bangkok regelmässig an.
"Start Deutsch 1" wird weltweit nach einheitlichen Standards durchgeführt und ausgewertet. Lernende dokumentieren mit der erfolgreich abgelegten Prüfung, dass sie die Sprachkompetenzen der ersten Stufe A1 des "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens" erreicht haben. A bezeichnet dabei die Fähigkeit zur elementaren Sprachverwendung.
Die Prüfung "Start Deutsch 1" besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfungsteilnehmer müssen 45 von 75 Punkten im schriftlichen Teil erreichen, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Im mündlichen Teil können maximal 25 Punkte erreicht werden. Insgesamt müssen mindestens 60 von 100 Punkten in der Gesamtprüfung erzielt werden.
Die Teilnahme an der Prüfung ist nicht an den Besuch eines Sprachkurses gebunden. Abhängig von Vorkenntnissen und Lernvoraussetzungen benötigen unsere Schüler zwischen 160 bis 240 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten zum Erreichen des erforderlichen Sprachniveaus. Intensivkurse am Goethe-Institut umfassen 20 Unterrichtstage zu je 180 Minuten, so dass man nach zwei bis drei Monaten das notwendige Niveau erreichen kann.
Vor dem Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes haben fast alle Prüfungsteilnehmer die Prüfung "Start Deutsch 1" am Goethe-Institut Bangkok bestanden. Die Teilnehmer haben vorher Intensivkurse besucht und waren deshalb auf dem entsprechenden Sprachniveau.
An der ersten Prüfung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 19. September 2007 waren 57% externe Teilnehmer, die nicht an Sprachkursen am Goethe-Institut teilgenommen haben. 71% dieser Prüflinge haben den Test nicht bestanden.
Es gehört zum Selbstverständnis des Goethe-Instituts, dass wir unsere Kursteilnehmer optimal auf die Prüfung vorbereiten, so dass sie diese erfolgreich bestehen. Bereits bei den Anmeldungsgesprächen stellte sich vielfach heraus, dass bei vielen Teilnehmern das erforderliche Sprachniveau nicht vorhanden war. Diesen wurde deshalb geraten, erst nach Abschluss der entsprechenden Kurse die Prüfung abzulegen. 43% hatten einen einzigen Kurs am Goethe-Institut beendet; die Hälfte davon hatte als Anfänger erst vier Wochen gelernt; von diesen hat immerhin knapp die Hälfte die Prüfung bestanden. Von den Prüfungsteilnehmern, die sich auf dem entsprechenden Sprachniveau befanden, haben lediglich 12% die Prüfung nicht bestanden. Das Goethe-Institut Bangkok bietet neben den Intensivkursen zum Deutschlernen auch spezielle Kurse an, in denen die Teilnehmer das deutsche Alphabet in Schrift und Sprache erlernen und mit Modellübungen trainieren. Ausserdem gibt es prüfungsvorbereitende Kurse mit Beispielübungen. Das Goethe-Institut empfiehlt, das Erlernte daheim zu vertiefen. Insbesondere die deutschsprachigen Ehegatten können dazu einen wertvollen Beitrag leisten, indem sie mit ihrem Partner üben.
 
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